Kommt ein Unternehmen oder eine Privatperson seinen bzw. ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht nach, können die Gläubiger ihre offenen Forderungen durch einen amtlich bestellten Gerichtsvollzieher beim Schuldner vor Ort pfänden lassen. Die Pfändung setzt einen wirksamen Vollstreckungsbescheid voraus, der am Ende des gerichtlichen Mahnverfahrens steht.
Gepfändet werden können grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände des Schuldners, solange dieser durch die Beschlagnahmung nicht unter das Existenzminimum fällt. Bei Privatpersonen gilt hinsichtlich der Pfändung von Einkommen eine gesetzliche Freigrenze, die dem Schuldner belassen werden muss.
Bei Ledigen beläuft diese sich auf rund 1000 Euro im Monat. Im Rahmen einer Pfändung dürfen Gerichtsvollzieher auch in Privaträume eindringen, sofern dies rechtzeitig angekündigt ist und der Zugang zu der Wohnung des Schuldners auf anderem Wege nicht möglich ist.
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