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Handlungsvollmacht 

Eine Handlungsvollmacht berechtigt eine natürliche oder juristische Person, eine andere natürliche oder juristische Person gegenüber einer dritten Partei zu vertreten. Die Vollmacht kann sich dabei auf einzelne Geschäfte beschränken oder aber in generalisierter Form erteilt werden. Wer durch eine Handlungsvollmacht im Namen Dritter Geschäfte abschließt, unterliegt bestimmten rechtlichen Regelungen.
Unterschreibt ein Bevollmächtigter einen Vertrag, so muss er dies mit dem Zusatz „i.V.“ tun, der für „in Vertretung“ steht.
Das Handelsrecht unterscheidet zwei Arten von Vollmacht: Eine Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten dazu, alle Geschäfte durchzuführen, die der Art des jeweiligen Geschäftsbetriebes entsprechen. Wer von einem Handelsbetrieb bevollmächtigt ist, kann also Waren kaufen und verkaufen, Verträge mit Lieferanten schließen etc. Der Ankauf von Aktien allerdings, der nicht zum Geschäftsbetrieb gehört, ist durch die Vollmacht nicht abgedeckt. Vollmachten, die sich nur auf ganz bestimmte Verträge erstecken, werden als Artvollmacht bezeichnet.

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Handlungsvollmacht - Finanzlexikon