Die Zinsabschlagsteuer wird seit dem 1. Januar 1999 auf Zinseinnahmen erhoben. Sie ist als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuerfestsetzung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Frei von dieser Abschlagssteuer sind Zinsen von Konten mit einem Zinssatz unter einem Prozent. Der Abschlag beträgt für inländische Zinsen 30 Prozent. Verantwortlich für den Einbehalt und die Abführung der Zinsabschlagsteuer sind die Kreditinstitute, die alle über den Freibetrag liegenden Zinsen dieser Quellensteuer unterwerfen müssen. Über die Kapitalerträge und einbehaltenen Steuern müssen alle inländischen Kreditinstitute Jahressteuerbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen. Diese Bescheinigungen berechtigen den Kapitalanleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zur Anrechnung der einbehaltenen Quellensteuer durch das Finanzamt. Ab dem Veranlagungsjahr 2009 wird die Zinsabschlagsteuer und die Kapitalertragsteuer durch die Abgeltungssteuer von 25 Prozent ersetzt.
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