Im Börsenjargon spricht man von einer Umwandlung, wenn im Auftrag des Aktionärs Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt werden.
Auch die gegenteilige Umwandlung von Namensaktien in Inhaberaktien ist möglich und stellt ebenfalls eine Umwandlung dar. Der genaue Ablauf und die Anforderungen einer solchen Umwandlung sind in der Satzung festgelegt. Auch bei Anleihen gibt es eine Umwandlung. Hierbei werden Änderungen in den Vertragsbedingungen vorgenommen, z. B. bei den Rückzahlungsoptionen oder der Höhe der Verzinsung.
Die genauen Umstände einer solchen Umwandlung müssen jedoch bereits vor Vertragsabschluss schriftlich festgelegt werden, so dass der Käufer sie mit seiner Unterschrift akzeptiert.
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