Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person ist im bürgerlichen Gesetzbuch anhand mehrerer Stufen festgeschrieben.
Damit wird festgelegt, wer in Deutschland gesetzlich dazu befugt ist, rechtsverbindliche Geschäfte abzuschließen. So ist z. B. jeder Bürger geschäftsunfähig, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem werden Personen für geschäftsunfähig erklärt, bei denen keine freie Willensbildung aufgrund einer krankhaften Geistesstörung angenommen werden kann. Die zweite Stufe sieht eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vor, welche vor allem bei Personen zwischen dem 8. und im 18. Lebensjahr vorliegt.
Als unbeschränkt geschäftsfähig gelten dagegen alle, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und im Besitz einer freien Willensbildung sind.
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