Als Privateinlagen werden Sach- oder Geleinlagen bezeichnet, die der Inhaber eines Einzelunternehmens oder der Teilhaber einer Personengesellschaft seinem Betrieb zuführt. Es kann sich dabei zum Beispiel um Bargeld, Kontoguthaben oder Wertpapiere handeln. Ebenso gelten Gegenstände unterschiedlichster Art, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden, als Privateinlage; wie etwa Büromöbel oder ähnliches.
Anders als bei der Privatentnahme führt eine Privateinlage somit nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens. Bei der Erstellung des Geschäftsabschlusses und der Steuererklärung sind Privateinlagen explizit zu benennen, da die Erhöhung des Eigenkapitals, die auf die Einlage zurückgeht, nicht mit der Einkommensteuer belastet wird. Privateinlagen können bei der Gründung des Betriebes ebenso stattfinden wie während eines gewöhnlichen Geschäftsjahres.
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