Abgeltungsteuer: Was ändert sich?
Tipp von Redaktion
Der nächste Jahreswechsel hält für Anleger eine wenig erfreuliche Neuerung bereit: Die Abgeltungsteuer wird eingeführt und stellt die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalanleger auf den Kopf. In Zukunft werden sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent belegt – zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer. Eine Veranlagung bei der Einkommensteuererklärung findet künftig nicht mehr statt – die anfallenden Steuern werden direkt auf Bankebene einbehalten und anonym an das Finanzamt abgeführt.
Schmerzlich gestalten sich für Anleger insbesondere die Abschaffung der Spekulationsfrist und das Ende des Halbeinkünfteverfahrens. Bislang gilt, dass Gewinne aus Wertpapiergeschäften mit einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden können. Diese gerade für langfristig orientierte Investoren günstige Regelung entfällt ebenso wie die hälftige Veranlagung von Dividendenzahlungen. Noch gilt allerdings eine Übergangsfrist für Veräußerungsgewinne: Diese können dann auch nach dem 31.12.08 noch steuerfrei vereinnahmt werden, wenn sie vor dem 01.01.09 erworben worden sind und zwischen Erwerb und Veräußerung mindestens 12 Monate lagen. Dividendenzahlungen unterliegen allerdings nach dem Jahreswechsel immer der neuen Besteuerung.
Eine weitere Änderung betrifft den Sparerfreibetrag: Dieser wird zugunsten eines Pauschbetrages abgeschafft, der sich bei ledigen Steuerzahlern auf 801 Euro beläuft und mit dem sämtliche Werbungskosten abgegolten werden. Transaktionskosten können allerdings auch in Zukunft in tatsächlich angefallener Höhe geltend gemacht werden: Bei der Bemessung von Veräußerungsgewinnen können Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Transaktion stehen, gewinnmindernd angerechnet werden.
Die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ist in Zukunft weiterhin möglich. Allerdings müssen dabei die zu verrechnenden Einkunftsarten identisch sein: Gewinne aus Aktien (wobei hier ausschließlich Kursgewinne und keine Dividenden gemeint sind) können nur mit entsprechenden Kursverlusten am Aktienmarkt verrechnet werden. Banken stellen auf Antrag eine entsprechende Verlustbescheinigung aus, mit der Anleger auch institutsübergreifend Verrechnungen vornehmen können.
Ähnliche Fragen zum Thema: